Im Zuge der kommunalen Neugliederung in Nordrhein-Westfalen im Jahre 1975 wurde auch die kommunale Selbstverwaltung auf eine neue Basis gestellt. Um die Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten der Bürger auf der gemeindlichen Ebene zu erhöhen, waren die Bezirksvertretungen ins Leben gerufen worden: Per Satzung regelten die Gemeinden, welche Aufgaben die Bezirksvertretungen in den Stadtbezirken wahrnehmen sollten.
Die Stadt Düsseldorf richtete zehn Bezirksvertretungen ein, die in der Gemeindeordnung vorgesehene Höchstzahl. Jede Bezirksvertretung ist 19 Mitglieder stark. Die Zusammensetzung der Gremien wird seit 1979 bei der Kommunalwahl durch einen gesonderten Stimmzettel bestimmt. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre und deckt sich mit der des Rates. Die Zusammensetzung der Bezirksvertretungen in der Landeshauptstadt ist keineswegs ein Spiegelbild des Rates. Da die Wahl zur Bezirksvertretung in einem von der Wahl zum Rat unabhängigen Wahlgang vorgenommen wird, kann es zu unterschiedlichen Besetzungen kommen - mal hat die eine Partei die Mehrheit, mal die andere.
Äußerst unterschiedlich sind naturgemäß in einer Großstadt wie Düsseldorf die Problematiken, die das politische Geschäft in den einzelnen Bezirken bestimmen. Da liegt es auf der Hand, dass die Meinungen der Mehrheit im Rat einmal anders ausfallen können, als in der Bezirksvertretung.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen als Gesetzgeber hatte 1984 einen für die Zukunft der Bezirksvertretungen entscheidenden Schritt getan. Den Bezirksvertretungen wurden eigene Zuständigkeiten für alle bezirklichen Angelegenheiten übertragen.
Damit hatte das Land Nordrhein-Westfalen für die 23 kreisfreien Städte des Landes absolutes Neuland betreten. In der Neufassung der Gemeindeordnung im Jahre 1994 wurden die Einrichtung und die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen noch einmal manifestiert. Nach der Vorgabe der Gemeindeordnung sind Einzelheiten der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen durch eine Satzung zu regeln.
Viele Aufgaben, die früher den Ausschüssen des Rates und zum Teil auch dem Rat selbst vorbehalten waren, sind auf die Bezirksvertretungen übergegangen.
Zu den Aufgaben der Bezirksvertretung zählen alle Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht; unter anderem die Ausgestaltung von Grünanlagen, Parkanlagen und Friedhöfen, Unterhaltung von öffentlichen Einrichtungen, Straßen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung, Angelegenheiten des Denkmalschutzes, die Ehrung von Personen nach der Satzung über Ehrenauszeichnungen, Kunst am Bau, Ausstellungen, Namensgebungen von Schulen, Einrichtung oder Verlegung von Taxenständen, Verkehrsberuhigung, u.s.w.
Die Bezirksvertretungen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. Seit 1994 sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden. Bei den Beratungen über den Haushaltsplan wirken sie bei allen Haushaltsansätzen, die ihren Bezirk und seine Aufgaben betreffen, mit. Sie können dazu Vorschläge und Anregungen machen.
Auf jeden Fall verbleiben beim Rat die in der Gemeindeordnung festgelegten unentziehbaren Angelegenheiten. Die Bezirksvertretung ist ferner nicht zuständig, wenn es sich um "Geschäfte der laufenden Verwaltung" handelt oder aber die Bedeutung der Angelegenheit wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht oder aber die Angelegenheit über den Stadtbezirk hinaus einheitlich und gleichmäßig zu erledigen ist.